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Welchen Schutz brauchen unsere Wildtiere in Gehegen?

 Melle, im Januar 2009

Auch für das Halten von Damwild gelten die Grundsätze des § 2 des Tierschutzgesetzes. Die Einrichtung, Erweiterung und der Betrieb von Gehegen zur Haltung von Damwild unterliegen neben baurechtlichen Bestimmungen dem Erlaubnisvorbehalt nach § 24 des Bundesnatur-schutzgesetzes. Die zuständige Behörde prüft vor Erteilung dieser Erlaubnis auch, ob die Voraussetzungen für eine tierschutzgerechte Haltung, Pflege und Unterbringung gegeben sind.

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